Kostenerstattung
Hier finden Sie Informationen zu den Themen Kostenverteilung und den gesetzlich gegebenen Möglichkeiten zur Kostenerstattung.
Kostenverteilung der Erdgasumstellung
- Wie werden die Kosten der Erdgasumstellung verteilt?
Wir sind als zuständiger Netzbetreiber nach § 19a des Energiewirtschaftsgesetzes für die Umstellungsmaßnahmen in unserer Region zuständig. Dies gilt auch, wenn Sie Ihr Gas bei einem anderen Anbieter beziehen. Die Kosten für die Erdgasumstellung werden zunächst von uns übernommen und später über die Netzentgelte auf alle Erdgaskunden in Deutschland umgelegt.
Kosten bei Gerätemängeln oder Geräteaustausch
- Wer trägt die Kosten, wenn mein Gasgerät Mängel hat oder ausgetauscht werden muss?
Wenn Ihr Gerät anpassungsfähig ist und keine Mängel aufweist, entstehen für Sie keine unmittelbaren Kosten durch die Erdgasumstellung. Die Kosten zur Behebung von Mängeln wie Reparatur oder Wartung sowie der Austausch von Gasgeräten trägt jedoch die Geräteeigentümerin oder der -eigentümer.
Kostenerstattungsmöglichkeiten
- Welche Kostenerstattungsmöglichkeiten gibt es, wenn ein Gasgerät ausgetauscht werden muss?
Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten, Kosten des Geräteaustauschs erstattet zu bekommen: nach § 19a Energiewirtschaftsgesetz und zusätzlich dazu nach der Gasgerätekostenerstattungsverordnung.
Im Folgenden finden Sie die Voraussetzungen für die beiden Erstattungsmöglichkeiten zum Geräteaustausch.
Kostenerstattung nach § 19a EnWG (Energiewirtschaftsgesetz):
Entscheiden Sie sich im Rahmen der Erdgasumstellung dafür, ein altes Gasgerät durch ein Neugerät zu ersetzen, haben Sie einen Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 100 € pro Gerät.
Bedingungen für die Kostenerstattung:
Eine Kostenerstattung für die Anschaffung eines Neugerätes ist nur möglich, wenn Sie Eigentümerin oder Eigentümer des Gerätes sind und das Neugerät im Zuge der Erdgasumstellung nicht mehr angepasst werden muss. Die ordnungsgemäße Verwendung Ihres alten Gasgeräts sowie die nicht mehr notwendige Anpassung Ihres Neugeräts müssen vollständig nachgewiesen werden. Ebenso wird ein Beleg darüber benötigt, dass das Neugerät weniger als 2 Jahre vor dem Schalttermin und vor der notwendigen Anpassung installiert wurde.
Für die Nachweise verwenden Sie bitte die entsprechenden Formblätter. Der Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 100 € ist in der Regel mit anderen Förderungen/Finanzierungen kombinierbar.
Bitte verwenden Sie folgendes Formular, um die Kostenerstattung zu beantragen:
Kostenerstattung nach GasGKErstV (Gasgerätekostenerstattungsverordnung)
Bedingungen für die Kostenerstattung:
- Der Kostenerstattungsanspruch nach GasGKErstV für technisch nicht anpassbare Gasgeräte greift zusätzlich zum Kostenerstattungsanspruch nach § 19a Abs. 3 EnWG
- Die Bedingungen für den Kostenerstattungsanspruch nach § 19a Abs. 3 EnWG müssen daher ebenfalls erfüllt sein
- Zudem gilt der Anspruch nach GasGKErstV nur für Gasgeräte zum Zweck der Beheizung von Räumen in der häuslichen oder vergleichbaren Nutzung
- Die Höhe des Kostenerstattungsanspruch nach der GasGKErstV ist gestaffelt und bemisst sich nach dem Alter des Gasgeräts:
Alter des Gasgeräts zum Zeitpunkt des technischen Umstellungstermins | Kostenerstattungsanspruch |
nicht älter als 10 Jahre | 500 € |
älter als 10 Jahre, aber nicht älter als 20 Jahre | 250 € |
älter als 20 Jahre, aber nicht älter als 25 Jahre | 100 € |
- Die Eigentümerin oder der Eigentümer hat das Alter des Gasgeräts nachzuweisen, welches anhand des Typschildes bestimmt werden kann.
- Der Kostenerstattungsanspruch entsteht nur dann, wenn das Neugerät nach Feststellung der Nicht-Anpassbarkeit durch den Netzbetreiber und vor dem technischen Umstellungstermin installiert wird.