Informationen für Installateure und Schornsteinfeger
Dieser Bereich richtet sich an Installationsunternehmen und Schornsteinfeger. Hier finden Sie die wichtigsten Informationen zur Erdgasumstellung, zu den technischen Anforderungen sowie zu den rechtlichen Rahmenbedingungen.
Informationen für Installateure und Schornsteinfeger
Unser Netzgebiet wurde bisher mit der Gasqualität L-Gas versorgt. Allerdings sind die Fördervorkommen, vor allem in den Niederlanden, bald erschöpft und L-Gas kann nicht mehr zum Betrieb von Gasgeräten wie Heizungen, Warmwasserboilern oder als Prozessgas verwendet werden. Deshalb wird in den kommenden Jahren auch in unserem Netzgebiet die Gasversorgung von L- auf H-Gas umgestellt.
Davon sind Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt, Bremen und Hessen betroffen.
Aufgrund des unterschiedlichen Energiegehalts und der chemischen Zusammensetzung von L- und H-Gas ist es notwendig, dass alle mit Erdgas betriebenen Geräte (z. B. Warmwasserboiler, Gasherd, Gasheizung) auf den Weiterbetrieb mit H-Gas umgestellt werden. Konkret unterteilt sich die Erdgasumstellung in drei Prozessschritte: die Erhebung (Erfassung) der Gasgeräte, die technische Anpassung und die eigentliche Umstellung auf H-Gas.
Die Erhebung und Anpassung werden durch speziell von uns beauftragten Umstellungsdienstleistern durchgeführt. Die Monteurinnen und Monteure, die die Arbeiten zur Erdgasumstellung durchführen, unterliegen einem Wettbewerbsverbot. Sie dürfen keine Arbeiten aus Ihrem Portfolio anbieten (zum Beispiel Gerätewartung oder den Austausch von Gasgeräten).
Rechtliche Grundlage
Nach § 19a des Energiewirtschaftsgesetzes ist der jeweilige Netzbetreiber für die Umstellungsmaßnahmen zuständig, in unserer Region also wir. Dies gilt auch dann, wenn Kundinnen und Kunden ihr Gas von einem anderen Anbieter beziehen.
Die Kosten für die Erhebung und Anpassung werden zunächst von uns übernommen und später über die Netzentgelte auf alle Erdgaskunden in Deutschland umgewälzt. Davon ausgenommen sind Kosten zur Reparatur und Wartung sowie zum Geräteaustausch.
Bedingungen zur Abgasmessung für Erhebungs- und Anpassungsdienstleister
- Die Monteurin oder der Monteur hat am Ende eines jeden Besuches beim Endkunden / Industriekunden eine Abgasmessung in Teil- und Volllast durchzuführen (nicht im Schornsteinfegermodus).
- Es gilt ein Grenzwert von 1.000 ppm CO im Abgas. Wird dieser Wert überschritten, muss eine zweite Referenzmessung mit einer Mehrlochsonde durchgeführt werden. Sollte diese ebenfalls über 1.000 ppm liegen, muss das Gerät gesperrt werden.
- Das Gasgerät kann nur wieder in Betrieb genommen werden, wenn ein durch die Kundin oder den Kunden beauftragter Installateur oder eine Installateurin die Ursachen der Sperrung behoben hat.
| Grenzwerte CO | Aktion |
| 0-300 ppm | Ok |
| 300-500 ppm | Mängelkarte mit Behebung bei der nächsten Wartung |
| 500-1.000 ppm | Mängelkarte mit Behebung innerhalb von 4 Wochen |
| Ab 1.000 ppm | Sperrung des Gasgerätes |
Wettbewerbsverbot
Die mit der Erhebung und Anpassung beauftragten Dienstleister unterliegen einem Wettbewerbsverbot. Den beauftragten Fachfirmen ist es untersagt, Leistungen aus dem Portfolio der Vertragsinstallationsunternehmen (z. B. Wartung, Instandsetzung) anzubieten.
Mitteilung zu Austausch oder Stilllegung
Wenn Sie ein Gasgerät ausgetauscht haben, das bereits mit einem Geräteaufkleber der Erdgasumstellung gekennzeichnet war, melden Sie dies bitte unbedingt unserem Erdgasbüro. Füllen Sie dazu bitte unser Formular aus: